{"id":167,"date":"2018-09-28T19:21:30","date_gmt":"2018-09-28T17:21:30","guid":{"rendered":"http:\/\/giesstechnik.de\/?page_id=167"},"modified":"2023-02-13T13:36:36","modified_gmt":"2023-02-13T12:36:36","slug":"agb","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/giesstechnik.de\/en\/agb\/","title":{"rendered":"Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen"},"content":{"rendered":"<div class=\"wpb-content-wrapper\"><section class=\"vc_row wpb_row vc_row-fluid\"><div class=\"wpb_column vc_column_container vc_col-sm-12  col-xs-mobile-fullwidth\"><div class=\"vc_column-inner vc_custom_1538075900939\"><div class=\"wpb_wrapper\">\n\t<div  class=\"wpb_single_image wpb_content_element vc_align_center\">\n\t\t\n\t\t<figure class=\"wpb_wrapper vc_figure\">\n\t\t\t<div class=\"vc_single_image-wrapper   vc_box_border_grey\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"1170\" height=\"370\" src=\"https:\/\/giesstechnik.de\/wp-content\/uploads\/titelbild_startseite.jpg\" class=\"vc_single_image-img attachment-full\" alt=\"\" title=\"titelbild_startseite\" srcset=\"https:\/\/giesstechnik.de\/wp-content\/uploads\/titelbild_startseite.jpg 1170w, https:\/\/giesstechnik.de\/wp-content\/uploads\/titelbild_startseite-300x95.jpg 300w, https:\/\/giesstechnik.de\/wp-content\/uploads\/titelbild_startseite-768x243.jpg 768w, https:\/\/giesstechnik.de\/wp-content\/uploads\/titelbild_startseite-1024x324.jpg 1024w, https:\/\/giesstechnik.de\/wp-content\/uploads\/titelbild_startseite-81x26.jpg 81w\" sizes=\"auto, (max-width: 1170px) 100vw, 1170px\" \/><\/div>\n\t\t<\/figure>\n\t<\/div>\n<\/div><\/div><\/div><\/section><section class=\"vc_row wpb_row vc_row-fluid\"><div class=\"wpb_column vc_column_container vc_col-sm-12  col-xs-mobile-fullwidth\"><div class=\"vc_column-inner\"><div class=\"wpb_wrapper\"><div id=\"mainnav\" class=\"vc_wp_custommenu wpb_content_element\"><div class=\"widget widget_nav_menu\"><div class=\"menu-hauptnavi-container\"><ul id=\"menu-hauptnavi\" class=\"menu\"><li id=\"menu-item-547\" class=\"menu-item menu-item-type-post_type menu-item-object-page menu-item-home menu-item-547\"><a href=\"https:\/\/giesstechnik.de\/en\/\">starting page<\/a><\/li>\n<li id=\"menu-item-1807\" class=\"menu-item menu-item-type-post_type menu-item-object-page menu-item-1807\"><a href=\"https:\/\/giesstechnik.de\/en\/news\/\">News<\/a><\/li>\n<li id=\"menu-item-275\" class=\"menu-item menu-item-type-post_type menu-item-object-page menu-item-275\"><a href=\"https:\/\/giesstechnik.de\/en\/leistungsbereich\/\">Product program<\/a><\/li>\n<li id=\"menu-item-190\" class=\"menu-item menu-item-type-post_type menu-item-object-page menu-item-190\"><a href=\"https:\/\/giesstechnik.de\/en\/unternehmen\/\">company<\/a><\/li>\n<li id=\"menu-item-433\" class=\"menu-item menu-item-type-post_type menu-item-object-page menu-item-433\"><a href=\"https:\/\/giesstechnik.de\/en\/stellenangebote\/\">vacancies<\/a><\/li>\n<\/ul><\/div><\/div><\/div><\/div><\/div><\/div><\/section><section id=\"maincontent\" class=\"vc_section vc_custom_1538079055995 vc_section-has-fill\"><section class=\"vc_row wpb_row vc_row-fluid\"><div class=\"wpb_column vc_column_container vc_col-sm-12  col-xs-mobile-fullwidth\"><div class=\"vc_column-inner\"><div class=\"wpb_wrapper\"><div class=\"vc_row wpb_row vc_inner vc_row-fluid\"><div class=\"wpb_column vc_column_container vc_col-sm-12  col-xs-mobile-fullwidth\"><div class=\"vc_column-inner\"><div class=\"wpb_wrapper\"><div class=\"vc_custom_1539127505641 last-paragraph-no-margin\"><h2>ALLGEMEINE GESCH\u00c4FTSBEDINGUNGEN \/ CECOF<\/h2>\n<p>Europ\u00e4isches Komitee der Hersteller von Industrie\u00f6fen und Industrie-W\u00e4rmeanlagen<\/p>\n<p>Allgemeine Liefer und Montagebedingungen f\u00fcr Industrie\u00f6fen und W\u00e4rmeanlagen CECOF<\/p>\n<p><strong>I. Art und Gegenstand des Vertrages<br \/>\n<\/strong>Zum Lieferumfang geh\u00f6ren nur die im Liefervertrag aufgef\u00fchrten Gegenst\u00e4nde.<\/p>\n<p>Falls nicht anders vereinbart, sind davon ausgeschlossen:<\/p>\n<p>Fundamente, Kabelkan\u00e4le, alle Rohrleitungen f\u00fcr Versorgung, Anschluss und Entsorgung, Verbindungskabel au\u00dferhalb der \u00d6fen, Einrichtungen und W\u00e4rmeanlagen, Verlegen der Leitungen und der entsprechenden Einrichtungen, Kanal- und Grubenabdeckungen, Chargier K\u00f6rbe und Gestelle f\u00fcr Montage, Inbetriebnahme und Betrieb erforderliche Werkzeuge, Kleinmaterialien, sowie Hilfs- und Betriebsstoffe, Einweisung des Personals in die Bedienung der gelieferten Anlage, Montage und Inbetriebnahme<\/p>\n<p><strong>II. Preise<br \/>\n<\/strong>Die im Angebot des Lieferanten, in der Bestellung des Bestellers und in der Auftragsannahme des Lieferanten aufgef\u00fchrten Preise schlie\u00dfen keine Leistungen und Verpflichtungen ein, die nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt sind, insbesondere nicht solche auf Grund von im Bestimmungsland geltenden Normen, Sondervorschriften, Abgaben und Steuern.<\/p>\n<p><strong>III. Zahlungen<br \/>\n<\/strong>Die Bezahlungen der Lieferung (bei Teillieferungen voneinander unabh\u00e4ngiger Teile oder Elemente die anteiligen Zahlungen) sind am Gesch\u00e4ftssitz des Lieferanten gem\u00e4\u00df den in der Auftragsannahme angegebenen Modalit\u00e4ten und Terminen zu leisten; unabh\u00e4ngig von der gew\u00e4hlten Zahlungsart \u00fcbernimmt der Besteller die Transferrisiken. Bei Zahlung mit Tratten oder Solawechseln gehen Diskontzinsen sowie anfallende Bankspesen und Provisionen zu Lasten des Bestellers. Der Zinssatz ist zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren. Der Besteller darf die Zahlung des Kaufpreises weder aufschieben noch \u00fcber die vereinbarten F\u00e4lligkeitstermine hinaus verz\u00f6gern. Wenn es Gr\u00fcnde gibt, die eine Zahlungsverz\u00f6gerung rechtfertigen k\u00f6nnten, ist hier\u00fcber zwischen dem Lieferanten und dem Besteller eine separate Vereinbarung zu treffen. Bei Zahlungsverz\u00f6gerungen werden dem Besteller Verzugszinsen auf der Grundlage der im Lieferland geltenden Zinss\u00e4tze berechnet. Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist der Lieferant berechtigt, die Erf\u00fcllung der dem Besteller gegen\u00fcber eingegangenen vertraglichen Liefer- und Montagepflichten aufzuschieben. Nach Ma\u00dfgabe der zust\u00e4ndigen Gesetzgebung bleibt die Ware bis zur Bezahlung Eigentum des Lieferanten. Wenn eine Eigentums Vorbehaltsklausel nicht zul\u00e4ssig ist, die Rechtsprechung es dem Lieferanten aber gestattet, sich andere Rechte am Liefergegenstand vorzubehalten, so kann der Lieferant alle Rechte dieser Art aus\u00fcben.<\/p>\n<p>Der Besteller gibt ausdr\u00fccklich sein Einverst\u00e4ndnis Zessionsverbote, die mit seinem Auftrag verbunden sind, aufzuheben. Der Besteller hat jedoch das Recht, mit schuldbefreiender Wirkung bei F\u00e4lligkeit weiterhin mittels Scheck zu zahlen bzw. die jeweilige \u00dcberweisung auf eine der ihm bekannten Bankverbindungen des Lieferanten vorzunehmen.<\/p>\n<p><strong>IV. Frist f\u00fcr die Lieferung und Fertigstellung<br \/>\n<\/strong>Die Frist l\u00e4uft ab dem Tage der Vertragsunterzeichnung oder der Ausstellung der Auftragsannahme durch den Lieferanten. Der Beginn verschiebt sich jedoch bis zum Tage des Eingangs der vertragsgem\u00e4\u00df vorgesehenen Anzahlung und\/oder der endg\u00fcltigen Kl\u00e4rung im Vertrag noch offen gebliebener, vom Besteller zu kl\u00e4renden technischen Einzelheiten der Anlage.<\/p>\n<p>Der vorgeschriebene Termin gilt f\u00fcr Lieferung ab Werk und ist im Augenblick der Auslieferung der Waren an den Besteller oder der \u00dcbergabe an den Spediteur als erf\u00fcllt anzusehen; dies gilt auch f\u00fcr den Fall, dass die Transportkosten im vereinbarten Preis enthalten sind und der Lieferant den Versand \u00fcbernimmt.<\/p>\n<p>Der Termin wird auf der Grundlage von Arbeitstagen, abz\u00fcglich eventueller Feiertage und abz\u00fcglich der j\u00e4hrlichen Betriebsferien errechnet. Der Termin ist nicht zwingend und kann angemessen verl\u00e4ngert werden, wenn der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht termingerecht nachkommt, insbesondere: wenn die Zahlungen nicht vertragsgem\u00e4\u00df geleistet werden, wenn der Besteller die f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Durchf\u00fchrung des Auftrages erforderlichen Informationen nicht rechtzeitig beibringt oder wenn er ihm zur Billigung vorgelegte Zeichnungen und Pl\u00e4ne nicht in angemessener Zeit genehmigt, wenn bestellerseitig beizustellende Teile zum gew\u00fcnschten Zeitpunkt nicht zur Verf\u00fcgung stehen, falls der Besteller vertraglich vereinbarte Unterst\u00fctzung und Leistungen nicht erbringt.<\/p>\n<p>Kann der bereitgestellte Liefergegenstand aus Gr\u00fcnden, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, nicht an den Besteller geliefert werden, so gilt die Lieferung bei Meldung der Versandbereitschaft als rechtswirksam ausgef\u00fchrt. Die vereinbarten Zahlungen werden dann f\u00e4llig. In einem solchen Falle gehen die Kosten f\u00fcr Einlagerung, Erhaltung, Bewachung und Versicherung zu Lasten des Bestellers.<\/p>\n<p>Ein Aufschub des Termins erfolgt automatisch, wenn:<\/p>\n<p>sich die Fertigstellung aus Gr\u00fcnden verz\u00f6gert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, beispielsweise Folgen sozialer Konflikte (Streik oder Aussperrung), beim Fehlen von Transportmitteln, bei Regierungsverf\u00fcgungen, verh\u00e4ngtem Embargo, bei zollrechtlichen oder energiewirtschaftlichen Ma\u00dfnahmen, usw. Gleiches gilt auch, wenn solche Umst\u00e4nde bei Unterlieferanten eintreten.<\/p>\n<p>Wenn dem Besteller wegen einer Verz\u00f6gerung, die der Lieferant zu vertreten hat, ein Schaden erw\u00e4chst, kann er, unter Ausschluss weiterer Anspr\u00fcche, bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung eine Verzugsentsch\u00e4digung in Anspruch nehmen. Die Verzugsentsch\u00e4digung darf jedoch in keinem Falle 5 % des Wertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung \u00fcberschreiten, der wegen besagter Verz\u00f6gerung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgem\u00e4\u00df benutzt werden konnte.<\/p>\n<p><strong>V. Transport und Versicherung<br \/>\n<\/strong>Mangels ausdr\u00fccklicher Vereinbarungen und vom Besteller rechtzeitig gegebener genauer Instruktionen erfolgt der Versand des Liefergegenstandes nach Ermessen des Lieferanten verpackt oder unverpackt. Die Verpackung wird dem Besteller in Rechnung gestellt; die ebenfalls zu Lasten des Bestellers gehenden Transport- und Versicherungskosten erhebt der Transportunternehmer direkt.<\/p>\n<p>Auch bei Lieferung frei Bestimmungsort tr\u00e4gt der Besteller das Transportrisiko. F\u00fcr die Auslegung internationaler Handelsklauseln wie cif, fob, usw. gelten die von der Internationalen Handelskammer herausgegebenen Incoterms in der jeweils neuesten Fassung.<\/p>\n<p><strong>VI. Technische Daten und Pl\u00e4ne<br \/>\n<\/strong>Gewichte, Abmessungen, Verbrauchswerte, Leistungsangaben und generell alle in den Katalogen aufgef\u00fchrten Daten sind als Richtwerte und dementsprechend nicht als bindend anzusehen. Es obliegt ausschlie\u00dflich dem Lieferanten &#8211; und der Besteller erkl\u00e4rt sich hiermit einverstanden &#8211; am Liefergegenstand \u00c4nderungen oder Abwandlungen vorzunehmen, wenn diese seiner Meinung nach die Anlage selbst oder den Betrieb derselben verbessern k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Besteller verpflichtet sich ausdr\u00fccklich, die ihm vom Lieferanten \u00fcberlassenen Zeichnungen und technischen Informationen nur streng dem Vertragszweck entsprechend zu verwenden. In keinem Falle ist der Besteller berechtigt, an Dritte solche Zeichnungen und technischen Informationen weiterzugeben, die sich auf den Liefergegenstand und\/oder die Montage beziehen oder ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Lieferanten, der der alleinige Eigent\u00fcmer bleibt, zu vervielf\u00e4ltigen.<\/p>\n<p><strong>VII. Montage<br \/>\n<\/strong>Der Besteller ist gehalten, mit dem Lieferanten so zusammenzuarbeiten, dass die Montage unter bestm\u00f6glichen Bedingungen erfolgen kann, um den ordnungsgem\u00e4\u00dfen Betrieb und die Leistungsf\u00e4higkeit der Anlage zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Schlie\u00dft der Lieferumfang die Montage an Ort und Stelle ein, so ist der Besteller gehalten, das ihm gelieferte Material auf Vollst\u00e4ndigkeit und einwandfreien Zustand zu kontrollieren und (wenn nichts anderes vereinbart wurde) auf seine Kosten f\u00fcr den Weitertransport zur Montagestelle zu sorgen oder es an einem \u00fcberdachten und gegen Witterungseinfl\u00fcsse gesch\u00fctzten Ort zu lagern, um es bis zum Beginn der Montage in einem einwandfreien Zustand zu halten.<\/p>\n<p>Bewachung, Aufbewahrung und Versicherung gegen Feuer, Unf\u00e4lle, Diebstahl usw. gehen zu Lasten des Bestellers. Der Besteller hat auch daf\u00fcr zu sorgen, dass das komplette Material dem Montagepersonal des Lieferanten bei Beginn der Montage in einwandfreiem Zustand \u00fcbergeben wird. Es versteht sich von selbst, dass die Arbeiten nicht an gesundheitssch\u00e4dlichen und gef\u00e4hrlichen Orten ausgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, dass das Personal des Lieferanten angemessen untergebracht wird und am Ort f\u00fcr \u00e4rztliche Betreuung gesorgt ist. Auf Anforderung des Lieferanten hat der Besteller die notwendigen Materialien, Transportmittel, Energiequellen, Fl\u00fcssigkeiten im Allgemeinen und Arbeitskr\u00e4fte kostenlos zur Verf\u00fcgung zu stellen, auch wenn dies im Vertrag nicht festgelegt wurde.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>VIII. Abnahme<br \/>\n<\/strong>Wenn es der Besteller ausdr\u00fccklich verlangt, hat die Abnahme innerhalb von 10 Tagen nach Anzeige des Montageendes oder Mitteilung der Abnahmebereitschaft gem\u00e4\u00df den bei Vertragsabschluss vereinbarten Modalit\u00e4ten und Konditionen zu erfolgen. Wird keine Abnahme verlangt oder unterbleibt die Abnahme aus Gr\u00fcnden, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so gilt die Anlage als vom Besteller vorbehaltlos akzeptiert und unterliegt der Gew\u00e4hrleistung gem\u00e4\u00df den Bestimmungen des folgenden Absatzes. Die durch diese Abnahme entstehenden Kosten f\u00fcr das technische Personal gehen voll und ganz zu Lasten des Bestellers, wobei es keine Rolle spielt, wo die Abnahme stattfindet.<\/p>\n<p>Das gleiche gilt auch f\u00fcr die bei der Abnahme entstehenden Kosten f\u00fcr den Betrieb der Anlage (Energie, Hilfs- und Betriebsstoffe). Die Abnahme gilt als durchgef\u00fchrt, wenn der vereinbarte Leistungsnachweis erbracht wurde. Aus Sicherheitsgr\u00fcnden darf der Besteller die Anlage vor erfolgter Abnahme nicht in Betrieb nehmen, auch nicht f\u00fcr Vorversuche.<\/p>\n<p><strong>IX. Leistungsgarantie<br \/>\n<\/strong>Der Lieferant gew\u00e4hrleistet, dass der Liefergegenstand den im Vertrag vereinbarten technischen Bedingungen und Leistungen entspricht. Der Nachweis der vereinbarten Leistung ist vom Lieferanten bei den Abnahmeversuchen zu erbringen. Wenn dieser Nachweis erbracht ist, kann der Besteller keine weiteren Versuche mehr verlangen.<\/p>\n<p><strong>X. Materialgew\u00e4hrleistung<br \/>\n<\/strong>Die Gew\u00e4hrleistungszeit betr\u00e4gt:<\/p>\n<p>18 Monate &#8211; 3 Schichtbetrieb \/ 24 Monate &#8211; 2 Schichtbetrieb, ausgenommen Teile, welche starken thermischen Belastungen ausgesetzt sind und Teile, welche direkten Kontakt mit fl\u00fcssigen Metallen aufweisen.<\/p>\n<p>Von der Gew\u00e4hrleistung ausgeschlossen sind die im Liefervertrag oder im Angebot spezifizierten Verschlei\u00dfteile. Sind diese weder im Angebot noch im Liefervertrag genau bestimmt, so gelten die branchen\u00fcblichen Verschlei\u00dfteile als von der Gew\u00e4hrleistungspflicht ausgenommen. Die Gew\u00e4hrleistung bezieht sich nicht auf M\u00e4ngel infolge fehlerhafter oder nachl\u00e4ssiger Behandlung, sowie Eingriffe oder Verwendungen, die nach dem Vertrag nicht vorauszusehen sind. Der Mangel muss dem Lieferanten unverz\u00fcglich schriftlich gemeldet werden, und zwar:<\/p>\n<p>Bei erkennbaren M\u00e4ngeln sp\u00e4testens 14 Tage nach Empfang der Lieferung<\/p>\n<p>Bei nicht erkennbaren M\u00e4ngeln sp\u00e4testens 14 Tage nach Entdeckung des Mangels.<\/p>\n<p>Mangelhafte Teile werden nach Wahl des Lieferanten unentgeltlich nachgebessert oder ausgetauscht, sofern der Mangel auf fehlerhafte Bauart, fehlerhaftes Material oder mangelhafte Ausf\u00fchrung zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Der Besteller hat dem Lieferanten f\u00fcr die Beseitigung des Mangels eine angemessene Zeit und die Gelegenheit zu gew\u00e4hren. Das Recht des Bestellers, Anspr\u00fcche aus M\u00e4ngeln geltend zu machen, verj\u00e4hrt vom Zeitpunkt der ordnungsgem\u00e4\u00dfen R\u00fcge an in sechs Monaten, sp\u00e4testens jedoch mit Ablauf der Gew\u00e4hrleistungszeit.<\/p>\n<p>Bei reiner Warenlieferung, d. h. ohne Montage und ohne Inbetriebnahme, beginnt die Gew\u00e4hrleistung mit dem Versand ab Lieferwerk bzw. im Falle einer vom Lieferanten nicht zu vertretenden Lieferverz\u00f6gerung bei Meldung der Versandbereitschaft.<\/p>\n<p>Bei Lieferung einschlie\u00dflich Montage bzw. Montage\u00fcberwachung und Inbetriebnahme beginnt die Gew\u00e4hrleistungszeit mit Abnahme bzw. Inbetriebnahme und beidseitiger Unterzeichnung eines entsprechenden Abnahmeprotokolls und endet unwiderruflich sp\u00e4testens 18 Monate nach der letzten Lieferung oder deren Bereitstellung.<\/p>\n<p>F\u00fcr ausgetauschte oder nachgebesserte Teile erlischt die Gew\u00e4hrleistung gleichzeitig mit derjenigen der Hauptlieferung.<\/p>\n<p>Die Gew\u00e4hrleistung erlischt, wenn der Besteller oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten \u00c4nderungen oder Reparaturen an der Anlage vornimmt oder wenn der Besteller nicht umgehend geeignete Ma\u00dfnahmen trifft, um die Vergr\u00f6\u00dferung des Schadens zu verhindern und dem Lieferanten die Behebung des Mangels zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Nur in dringenden F\u00e4llen der Gef\u00e4hrdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr gro\u00dfer Sch\u00e4den (wobei der Lieferant sofort zu verst\u00e4ndigen ist), oder wenn der Lieferant mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beheben und durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferanten angemessenen Ersatz der gerechtfertigten Kosten zu verlangen.<\/p>\n<p><strong>XI. Haftungsausschluss<br \/>\n<\/strong>Weitere Anspr\u00fcche des Bestellers, aus welchen Rechtsgr\u00fcnden auch immer, z. B. Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten (z. B. Beratung, Hinweise, Bedienungsanleitung), unerlaubte Handlung (z.B. Eigentumssch\u00e4digung, Sach- und Personensch\u00e4den, Produkthaftung), insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Sch\u00e4den, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrl\u00e4ssigkeit und beim Fehlen ausdr\u00fccklich zugesicherter Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Sch\u00e4den, die nicht am Lieferungsgegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.<\/p>\n<p>Ist eine Partei zum Schadensersatz verpflichtet, so ist dieser nur in H\u00f6he des Schadens zu leisten, der f\u00fcr die schuldige Partei bei Vertragsschluss voraussehbar war.<\/p>\n<p><strong>XII. Schiedsverfahren und anzuwendendes Recht<br \/>\n<\/strong>Alle sich aus dem vorliegenden Vertrag ergebenden Streitigkeiten werden nach der Verfahrensordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren Schiedsrichtern endg\u00fcltig entschieden, die gem\u00e4\u00df besagter Verfahrensordnung ernannt werden. Falls nicht anders vereinbart, unterliegt der Vertrag dem im Lande des Lieferanten geltenden Rechtes und dem Gerichtsstand in Gummersbach NRW.<\/p>\n<\/div><\/div><\/div><\/div><\/div><\/div><\/div><\/div><\/section><\/section>\n<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"Startseite News Leistungsbereich Unternehmen Stellenangebote ALLGEMEINE GESCH\u00c4FTSBEDINGUNGEN \/ CECOF Europ\u00e4isches Komitee der Hersteller von Industrie\u00f6fen und Industrie-W\u00e4rmeanlagen Allgemeine Liefer und Montagebedingungen f\u00fcr Industrie\u00f6fen und W\u00e4rmeanlagen CECOF I. Art und Gegenstand des Vertrages Zum Lieferumfang geh\u00f6ren nur die im Liefervertrag aufgef\u00fchrten Gegenst\u00e4nde. Falls nicht anders vereinbart, sind davon ausgeschlossen: Fundamente, Kabelkan\u00e4le, alle Rohrleitungen f\u00fcr Versorgung, Anschluss und Entsorgung, Verbindungskabel au\u00dferhalb der \u00d6fen, Einrichtungen und W\u00e4rmeanlagen, Verlegen der Leitungen und der entsprechenden Einrichtungen, Kanal- und Grubenabdeckungen, Chargier K\u00f6rbe und Gestelle f\u00fcr Montage, Inbetriebnahme und Betrieb erforderliche Werkzeuge, Kleinmaterialien, sowie Hilfs- und Betriebsstoffe, Einweisung des Personals in die Bedienung der gelieferten Anlage, Montage und Inbetriebnahme II. Preise Die im Angebot des Lieferanten, in der Bestellung des Bestellers und in der Auftragsannahme des Lieferanten aufgef\u00fchrten Preise schlie\u00dfen keine Leistungen und Verpflichtungen ein, die nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt sind, insbesondere nicht solche auf Grund von im Bestimmungsland geltenden Normen, Sondervorschriften, Abgaben und Steuern. III. Zahlungen Die Bezahlungen der Lieferung (bei Teillieferungen voneinander unabh\u00e4ngiger Teile oder Elemente die anteiligen Zahlungen) sind am Gesch\u00e4ftssitz des Lieferanten gem\u00e4\u00df den in der Auftragsannahme angegebenen Modalit\u00e4ten und Terminen zu leisten; unabh\u00e4ngig von der gew\u00e4hlten Zahlungsart \u00fcbernimmt der Besteller die Transferrisiken. 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