ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN / CECOF

Europäisches Komitee der Hersteller von Industrieöfen und Industrie-Wärmeanlagen

Allgemeine Liefer und Montagebedingungen für Industrieöfen und Wärmeanlagen CECOF

I. Art und Gegenstand des Vertrages
Zum Lieferumfang gehören nur die im Liefervertrag aufgeführten Gegenstände.

Falls nicht anders vereinbart, sind davon ausgeschlossen:

Fundamente, Kabelkanäle, alle Rohrleitungen für Versorgung, Anschluss und Entsorgung, Verbindungskabel außerhalb der Öfen, Einrichtungen und Wärmeanlagen, Verlegen der Leitungen und der entsprechenden Einrichtungen, Kanal- und Grubenabdeckungen, Chargier Körbe und Gestelle für Montage, Inbetriebnahme und Betrieb erforderliche Werkzeuge, Kleinmaterialien, sowie Hilfs- und Betriebsstoffe, Einweisung des Personals in die Bedienung der gelieferten Anlage, Montage und Inbetriebnahme

II. Preise
Die im Angebot des Lieferanten, in der Bestellung des Bestellers und in der Auftragsannahme des Lieferanten aufgeführten Preise schließen keine Leistungen und Verpflichtungen ein, die nicht ausdrücklich erwähnt sind, insbesondere nicht solche auf Grund von im Bestimmungsland geltenden Normen, Sondervorschriften, Abgaben und Steuern.

III. Zahlungen
Die Bezahlungen der Lieferung (bei Teillieferungen voneinander unabhängiger Teile oder Elemente die anteiligen Zahlungen) sind am Geschäftssitz des Lieferanten gemäß den in der Auftragsannahme angegebenen Modalitäten und Terminen zu leisten; unabhängig von der gewählten Zahlungsart übernimmt der Besteller die Transferrisiken. Bei Zahlung mit Tratten oder Solawechseln gehen Diskontzinsen sowie anfallende Bankspesen und Provisionen zu Lasten des Bestellers. Der Zinssatz ist zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren. Der Besteller darf die Zahlung des Kaufpreises weder aufschieben noch über die vereinbarten Fälligkeitstermine hinaus verzögern. Wenn es Gründe gibt, die eine Zahlungsverzögerung rechtfertigen könnten, ist hierüber zwischen dem Lieferanten und dem Besteller eine separate Vereinbarung zu treffen. Bei Zahlungsverzögerungen werden dem Besteller Verzugszinsen auf der Grundlage der im Lieferland geltenden Zinssätze berechnet. Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist der Lieferant berechtigt, die Erfüllung der dem Besteller gegenüber eingegangenen vertraglichen Liefer- und Montagepflichten aufzuschieben. Nach Maßgabe der zuständigen Gesetzgebung bleibt die Ware bis zur Bezahlung Eigentum des Lieferanten. Wenn eine Eigentums Vorbehaltsklausel nicht zulässig ist, die Rechtsprechung es dem Lieferanten aber gestattet, sich andere Rechte am Liefergegenstand vorzubehalten, so kann der Lieferant alle Rechte dieser Art ausüben.

Der Besteller gibt ausdrücklich sein Einverständnis Zessionsverbote, die mit seinem Auftrag verbunden sind, aufzuheben. Der Besteller hat jedoch das Recht, mit schuldbefreiender Wirkung bei Fälligkeit weiterhin mittels Scheck zu zahlen bzw. die jeweilige Überweisung auf eine der ihm bekannten Bankverbindungen des Lieferanten vorzunehmen.

IV. Frist für die Lieferung und Fertigstellung
Die Frist läuft ab dem Tage der Vertragsunterzeichnung oder der Ausstellung der Auftragsannahme durch den Lieferanten. Der Beginn verschiebt sich jedoch bis zum Tage des Eingangs der vertragsgemäß vorgesehenen Anzahlung und/oder der endgültigen Klärung im Vertrag noch offen gebliebener, vom Besteller zu klärenden technischen Einzelheiten der Anlage.

Der vorgeschriebene Termin gilt für Lieferung ab Werk und ist im Augenblick der Auslieferung der Waren an den Besteller oder der Übergabe an den Spediteur als erfüllt anzusehen; dies gilt auch für den Fall, dass die Transportkosten im vereinbarten Preis enthalten sind und der Lieferant den Versand übernimmt.

Der Termin wird auf der Grundlage von Arbeitstagen, abzüglich eventueller Feiertage und abzüglich der jährlichen Betriebsferien errechnet. Der Termin ist nicht zwingend und kann angemessen verlängert werden, wenn der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht termingerecht nachkommt, insbesondere: wenn die Zahlungen nicht vertragsgemäß geleistet werden, wenn der Besteller die für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages erforderlichen Informationen nicht rechtzeitig beibringt oder wenn er ihm zur Billigung vorgelegte Zeichnungen und Pläne nicht in angemessener Zeit genehmigt, wenn bestellerseitig beizustellende Teile zum gewünschten Zeitpunkt nicht zur Verfügung stehen, falls der Besteller vertraglich vereinbarte Unterstützung und Leistungen nicht erbringt.

Kann der bereitgestellte Liefergegenstand aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, nicht an den Besteller geliefert werden, so gilt die Lieferung bei Meldung der Versandbereitschaft als rechtswirksam ausgeführt. Die vereinbarten Zahlungen werden dann fällig. In einem solchen Falle gehen die Kosten für Einlagerung, Erhaltung, Bewachung und Versicherung zu Lasten des Bestellers.

Ein Aufschub des Termins erfolgt automatisch, wenn:

sich die Fertigstellung aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, beispielsweise Folgen sozialer Konflikte (Streik oder Aussperrung), beim Fehlen von Transportmitteln, bei Regierungsverfügungen, verhängtem Embargo, bei zollrechtlichen oder energiewirtschaftlichen Maßnahmen, usw. Gleiches gilt auch, wenn solche Umstände bei Unterlieferanten eintreten.

Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die der Lieferant zu vertreten hat, ein Schaden erwächst, kann er, unter Ausschluss weiterer Ansprüche, bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung eine Verzugsentschädigung in Anspruch nehmen. Die Verzugsentschädigung darf jedoch in keinem Falle 5 % des Wertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung überschreiten, der wegen besagter Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden konnte.

V. Transport und Versicherung
Mangels ausdrücklicher Vereinbarungen und vom Besteller rechtzeitig gegebener genauer Instruktionen erfolgt der Versand des Liefergegenstandes nach Ermessen des Lieferanten verpackt oder unverpackt. Die Verpackung wird dem Besteller in Rechnung gestellt; die ebenfalls zu Lasten des Bestellers gehenden Transport- und Versicherungskosten erhebt der Transportunternehmer direkt.

Auch bei Lieferung frei Bestimmungsort trägt der Besteller das Transportrisiko. Für die Auslegung internationaler Handelsklauseln wie cif, fob, usw. gelten die von der Internationalen Handelskammer herausgegebenen Incoterms in der jeweils neuesten Fassung.

VI. Technische Daten und Pläne
Gewichte, Abmessungen, Verbrauchswerte, Leistungsangaben und generell alle in den Katalogen aufgeführten Daten sind als Richtwerte und dementsprechend nicht als bindend anzusehen. Es obliegt ausschließlich dem Lieferanten – und der Besteller erklärt sich hiermit einverstanden – am Liefergegenstand Änderungen oder Abwandlungen vorzunehmen, wenn diese seiner Meinung nach die Anlage selbst oder den Betrieb derselben verbessern können.

Der Besteller verpflichtet sich ausdrücklich, die ihm vom Lieferanten überlassenen Zeichnungen und technischen Informationen nur streng dem Vertragszweck entsprechend zu verwenden. In keinem Falle ist der Besteller berechtigt, an Dritte solche Zeichnungen und technischen Informationen weiterzugeben, die sich auf den Liefergegenstand und/oder die Montage beziehen oder ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Lieferanten, der der alleinige Eigentümer bleibt, zu vervielfältigen.

VII. Montage
Der Besteller ist gehalten, mit dem Lieferanten so zusammenzuarbeiten, dass die Montage unter bestmöglichen Bedingungen erfolgen kann, um den ordnungsgemäßen Betrieb und die Leistungsfähigkeit der Anlage zu gewährleisten.

Schließt der Lieferumfang die Montage an Ort und Stelle ein, so ist der Besteller gehalten, das ihm gelieferte Material auf Vollständigkeit und einwandfreien Zustand zu kontrollieren und (wenn nichts anderes vereinbart wurde) auf seine Kosten für den Weitertransport zur Montagestelle zu sorgen oder es an einem überdachten und gegen Witterungseinflüsse geschützten Ort zu lagern, um es bis zum Beginn der Montage in einem einwandfreien Zustand zu halten.

Bewachung, Aufbewahrung und Versicherung gegen Feuer, Unfälle, Diebstahl usw. gehen zu Lasten des Bestellers. Der Besteller hat auch dafür zu sorgen, dass das komplette Material dem Montagepersonal des Lieferanten bei Beginn der Montage in einwandfreiem Zustand übergeben wird. Es versteht sich von selbst, dass die Arbeiten nicht an gesundheitsschädlichen und gefährlichen Orten ausgeführt werden können, dass das Personal des Lieferanten angemessen untergebracht wird und am Ort für ärztliche Betreuung gesorgt ist. Auf Anforderung des Lieferanten hat der Besteller die notwendigen Materialien, Transportmittel, Energiequellen, Flüssigkeiten im Allgemeinen und Arbeitskräfte kostenlos zur Verfügung zu stellen, auch wenn dies im Vertrag nicht festgelegt wurde.

VIII. Abnahme
Wenn es der Besteller ausdrücklich verlangt, hat die Abnahme innerhalb von 10 Tagen nach Anzeige des Montageendes oder Mitteilung der Abnahmebereitschaft gemäß den bei Vertragsabschluss vereinbarten Modalitäten und Konditionen zu erfolgen. Wird keine Abnahme verlangt oder unterbleibt die Abnahme aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so gilt die Anlage als vom Besteller vorbehaltlos akzeptiert und unterliegt der Gewährleistung gemäß den Bestimmungen des folgenden Absatzes. Die durch diese Abnahme entstehenden Kosten für das technische Personal gehen voll und ganz zu Lasten des Bestellers, wobei es keine Rolle spielt, wo die Abnahme stattfindet.

Das gleiche gilt auch für die bei der Abnahme entstehenden Kosten für den Betrieb der Anlage (Energie, Hilfs- und Betriebsstoffe). Die Abnahme gilt als durchgeführt, wenn der vereinbarte Leistungsnachweis erbracht wurde. Aus Sicherheitsgründen darf der Besteller die Anlage vor erfolgter Abnahme nicht in Betrieb nehmen, auch nicht für Vorversuche.

IX. Leistungsgarantie
Der Lieferant gewährleistet, dass der Liefergegenstand den im Vertrag vereinbarten technischen Bedingungen und Leistungen entspricht. Der Nachweis der vereinbarten Leistung ist vom Lieferanten bei den Abnahmeversuchen zu erbringen. Wenn dieser Nachweis erbracht ist, kann der Besteller keine weiteren Versuche mehr verlangen.

X. Materialgewährleistung
Die Gewährleistungszeit beträgt:

18 Monate – 3 Schichtbetrieb / 24 Monate – 2 Schichtbetrieb, ausgenommen Teile, welche starken thermischen Belastungen ausgesetzt sind und Teile, welche direkten Kontakt mit flüssigen Metallen aufweisen.

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind die im Liefervertrag oder im Angebot spezifizierten Verschleißteile. Sind diese weder im Angebot noch im Liefervertrag genau bestimmt, so gelten die branchenüblichen Verschleißteile als von der Gewährleistungspflicht ausgenommen. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf Mängel infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, sowie Eingriffe oder Verwendungen, die nach dem Vertrag nicht vorauszusehen sind. Der Mangel muss dem Lieferanten unverzüglich schriftlich gemeldet werden, und zwar:

Bei erkennbaren Mängeln spätestens 14 Tage nach Empfang der Lieferung

Bei nicht erkennbaren Mängeln spätestens 14 Tage nach Entdeckung des Mangels.

Mangelhafte Teile werden nach Wahl des Lieferanten unentgeltlich nachgebessert oder ausgetauscht, sofern der Mangel auf fehlerhafte Bauart, fehlerhaftes Material oder mangelhafte Ausführung zurückzuführen ist. Der Besteller hat dem Lieferanten für die Beseitigung des Mangels eine angemessene Zeit und die Gelegenheit zu gewähren. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt vom Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Rüge an in sechs Monaten, spätestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungszeit.

Bei reiner Warenlieferung, d. h. ohne Montage und ohne Inbetriebnahme, beginnt die Gewährleistung mit dem Versand ab Lieferwerk bzw. im Falle einer vom Lieferanten nicht zu vertretenden Lieferverzögerung bei Meldung der Versandbereitschaft.

Bei Lieferung einschließlich Montage bzw. Montageüberwachung und Inbetriebnahme beginnt die Gewährleistungszeit mit Abnahme bzw. Inbetriebnahme und beidseitiger Unterzeichnung eines entsprechenden Abnahmeprotokolls und endet unwiderruflich spätestens 18 Monate nach der letzten Lieferung oder deren Bereitstellung.

Für ausgetauschte oder nachgebesserte Teile erlischt die Gewährleistung gleichzeitig mit derjenigen der Hauptlieferung.

Die Gewährleistung erlischt, wenn der Besteller oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten Änderungen oder Reparaturen an der Anlage vornimmt oder wenn der Besteller nicht umgehend geeignete Maßnahmen trifft, um die Vergrößerung des Schadens zu verhindern und dem Lieferanten die Behebung des Mangels zu ermöglichen.

Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr großer Schäden (wobei der Lieferant sofort zu verständigen ist), oder wenn der Lieferant mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beheben und durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferanten angemessenen Ersatz der gerechtfertigten Kosten zu verlangen.

XI. Haftungsausschluss
Weitere Ansprüche des Bestellers, aus welchen Rechtsgründen auch immer, z. B. Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten (z. B. Beratung, Hinweise, Bedienungsanleitung), unerlaubte Handlung (z.B. Eigentumsschädigung, Sach- und Personenschäden, Produkthaftung), insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.

Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und beim Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Lieferungsgegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

Ist eine Partei zum Schadensersatz verpflichtet, so ist dieser nur in Höhe des Schadens zu leisten, der für die schuldige Partei bei Vertragsschluss voraussehbar war.

XII. Schiedsverfahren und anzuwendendes Recht
Alle sich aus dem vorliegenden Vertrag ergebenden Streitigkeiten werden nach der Verfahrensordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren Schiedsrichtern endgültig entschieden, die gemäß besagter Verfahrensordnung ernannt werden. Falls nicht anders vereinbart, unterliegt der Vertrag dem im Lande des Lieferanten geltenden Rechtes und dem Gerichtsstand in Gummersbach NRW.

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