
Allgemeine Verkaufsbedingungen
Februar 2025 / V02
I. Geltungsbereich
Sämtliche Angebote, Auftragsbestätigungen, Verkaufsverträge, Lieferungen und Leistungen von der GG-GIESSTECHNIK GmbH & Co.KG und/oder ASKI GmbH, mit Sitz in D-51588 Nümbrecht, nachfolgend kurz als GG/ASKI bezeichnet, erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden, insbesondere für künftige Ersatzteillieferungen. Entgegenstehende oder von diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nicht und werden von GG/ASKI nicht anerkannt, es sei denn, sie werden ausdrücklich schriftlich von GG/ASKI bestätigt. Vertragserfüllungshandlungen von GG/ASKI gelten nicht als Zustimmung zu von diesen Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen.
II. Liefer- und Leistungsumfang
Zum Liefer- und Leistungsumfang gehören nur die im Angebot/Vertrag ausdrücklich angeführten Lieferungen und Leistungen.
Falls nicht anders vereinbart, sind davon insbesondere ausgeschlossen:
- Gebäude für die Aufstellung der Anlage
- Fundamente und Fundamentanker
- alle Rohrleitungen für Versorgung, Anschluss und Entsorgung
- Kabelkanäle und Verbindungskabel außerhalb des Lieferumfangs von GG/ASKI
- Verlegen der Leitungen und der entsprechenden Ein-richtungen
- Kanal- und Grubenabdeckungen
- Chargier Körbe und Gestelle
- Bühnen, Treppen, Geländer und Schutzgitter
- Kräne, Hebebühnen, Transporteinrichtungen, Gerüste, Stapler und sonstige Arbeitshilfsgeräte
- Entladung und ordnungsgemäße Lagerung der Aus-rüstung
- für Montage, Inbetriebnahme und Betrieb erforderliche Werkzeuge, Kleinmaterialien, sowie Hilfs- und Betriebsstoffe
- Klimageräte insbesondere für Schalträume
- Einweisung des Personals in die Bedienung der gelieferten Anlage
- Montage und Inbetriebnahme
- Lieferungen und Leistungen aufgrund von im Bestimmungsland geltenden Normen und besonderen Vorschriften
- Einholung der für Montage, Inbetriebnahme und Be-trieb der Anlage erforderlichen behördlichen Genehmigungen.
Die oben genannten Lieferungen, Leistungen und Beistel-lungen sind vom Besteller auf seine Kosten zeitgerecht und in der erforderlichen Qualität und Quantität zu erbringen.
III. Preise
Die im Angebot von GG/ASKI, in der Bestellung des Bestellers und in der Auftragsbestätigung von GG/ASKI bzw. im Vertrag angeführten Preise schließen keine Lieferungen, Leistungen und Verpflichtungen ein, die nicht ausdrücklich im Liefer- und Leistungsumfang von GG/ASKI erwähnt sind.
Alle Steuern und Abgaben, welche im Land des Bestellers oder in einem Drittland im Zusammenhang mit dem Vertrag anfallen, sind vom Besteller zu tragen. Sollten derartige Steuern und Abgaben GG/ASKI direkt vorgeschrieben werden, hat der Besteller diesbezüglich GG/ASKI schadlos zu halten.
Beinhalten die Preise etwaige Leistungen (Montageüberwachung, Inbetriebnahme etc.), so basieren diese auf dem vertraglich vereinbarten Zeitplan. Wird der Zeitplan aus Gründen, die nicht von GG/ASKI allein zu vertreten sind, verlängert oder verschoben, so werden die zusätzlichen Kosten zu den bei der Leistungserbringung gültigen GG/ASKI-Sätzen dem Besteller in Rechnung gestellt. Generell ist GG/ASKI berechtigt bei einer Verzögerung des vertraglich vereinbarten Zeitplanes um mehr als 1 Monat, aus Gründen die nicht von GG/ASKI alleine zu vertreten sind, die vertraglich vereinbarten Preise entsprechend den zwischenzeitigen oder für die Dauer der Leistungserbringung vorhersehbaren oder üblichen Veränderungen der Lohnkosten sowie der sonstigen für die Lieferungen und Leistungen notwendigen Kosten (insbesondere Kosten für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc.) neu anzupassen und dem Besteller zu verrechnen.
Sämtliche Auswirkungen, die sich aus Änderungen von Gesetzen oder Vorschriften oder aus neuen Gesetzen oder Vorschriften nach dem Datum des Angebots ergeben, sind vom Besteller zu tragen. Im Falle von Importbeschränkungen, die durch eine staatliche Behörde angeordnet werden, beispielsweise in Form von Importzöllen, -tarifen oder -steuern, wird der Vertragspreis entsprechend angepasst.
IV. Zahlungen
Die Bezahlungen der Lieferungen und Leistungen (bei Teillieferungen die anteiligen Zahlungen) sind gemäß den in der Auftragsbestätigung/Vertrag angegebenen Modalitäten und Terminen zu leisten. Die Zahlungen gelten als erfüllt, wenn sie am Konto von GG/ASKI gutgeschrieben wurden. Unabhängig von der gewählten Zahlungsart übernimmt der Besteller die Transferrisiken. Bankspesen, die im Land des Bestellers und/oder in etwaigen Drittländern anfallen, trägt der Besteller.
Die Zahlungen sind ohne Abzug von etwaigen Steuern, Abgaben etc. zu leisten. Wurden Zahlungsraten nach Auslieferung der Anlage (z.B. bei Inbetriebnahme oder bei Abnahme) vertraglich vereinbart, so sind diese Raten spätestens 1 Monat nach dem vertraglich geplanten jeweiligen Termin vom Besteller zu leisten, falls dieser Termin aus Gründen, die außerhalb des alleinigen Verantwortungsbereichs von GG/ASKI liegen, nicht eingehalten wurde.
Vertraglich vereinbarte Nutzungsbewilligungen der Applikations-Software und der Lizenz-Code für den permanenten Betrieb der Anlage werden erst nach Bezahlung der letzten vertraglichen vereinbarten Rate an den Besteller ausgehändigt.
Der Besteller darf die Zahlung des Vertragspreises weder aufschieben noch über die vereinbarten Fälligkeitstermine hinaus verzögern. Eine Aufrechnung des Bestellers mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn eine solche rechtskräftig festgestellt wurde.
Ist der Besteller mit einer Zahlung oder mit der Beibringung von Zahlungssicherheiten wie Bankgarantien, Akkreditiven oder sonstigen Verpflichtungen im Verzug, so kann GG/ASKI nach seiner Wahl entweder
- a) auf Erfüllung des Vertrages bestehen und
- i) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aussetzen,
- ii) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in An-spruch nehmen, und
iii) ab Fälligkeit die gesetzlichen Verzugszinsen, mindestens jedoch 8% p.a. verrechnen, oder
- b) falls der Verzug des Bestellers 30 Tage übersteigt, unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen. In diesem Fall hat der Besteller bereits gelieferte Waren an GG/ASKI zurückzustellen und Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ausrüstung zu leisten sowie alle im Zusammenhang mit dem Rücktritt vom Vertrag entstehende Schäden zu ersetzen.
Nach Maßgabe der zuständigen Gesetzgebung bleibt die Ware bis zur vollständigen und vorbehaltslosen Bezahlung des gesamten Vertragspreises im Eigentum von GG/ASKI. Wenn diese Eigentumsvorbehaltsklausel nicht zulässig oder am Ort der gelieferten Ware nicht gültig oder durchsetzbar ist, die Rechtsprechung es GG/ASKI aber gestattet, sich andere Rechte am Liefergegenstand vorzubehalten, so kann GG/ASKI alle Rechte dieser Art ausüben. Der Besteller ist diesfalls verpflichtet, anstelle des Eigentumsvorbehaltes diese anderen Rechte GG/ASKI einzuräumen.
V. Lieferfrist
Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
- i) Datum der Vertragsunterzeichnung durch beide Parteien oder Unterzeichnung der Auftragsbestätigung durch GG/ASKI;
- ii) Datum der Erfüllung aller im Vertrag noch offen gebliebenen, vom Besteller zu klärenden technischen Einzelheiten der Anlage;
iii) Datum, an dem GG/ASKI eine zu leistende Anzahlung erhält und/oder eine vom Besteller beizubringende Zahlungssicherstellung zugunsten von GG/ASKI eröffnet und von GG/ASKI akzeptiert ist.
Der vereinbarte Termin gilt für Lieferung ab Werk und ist im Augenblick der Bereitstellung der Waren zum Versand (Versandbereitschaft) als erfüllt anzusehen; dies gilt auch für den Fall, dass die Transportkosten im vereinbarten Preis enthalten sind und GG/ASKI den Versand übernimmt.
Falls der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht termingerecht nachkommt, insbesondere falls
- die Zahlungen nicht vertragsgemäß geleistet werden und/oder vertragliche Sicherheiten (Akkreditive, Bankgarantien etc.) nicht rechtzeitig erbracht werden; oder
- der Besteller die für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erforderlichen Informationen nicht rechtzeitig beibringt oder wenn er ihm zur Billigung vorgelegte Zeichnungen und Pläne nicht in angemessener Zeit genehmigt; oder
- vom Besteller beizustellende Teile und Einrichtungen zum gewünschten Zeitpunkt nicht zur Verfügung stehen; oder
- der Besteller vertraglich vereinbarte Unterstützungen, Mitwirkungshandlungen und Leistungen nicht zeitgerecht erbringt
hat GG/ASKI, unbeschadet allfälliger sonstiger Rechte, Anspruch auf Ersatz der daraus resultierenden Mehrkosten und auf angemessene Erstreckung des Terminplans.
Kann der bereitgestellte Liefergegenstand aus Gründen, die GG/ASKI nicht allein zu vertreten hat, nicht an den Besteller geliefert werden, so gilt die Lieferung bei Meldung der Versandbereitschaft als rechtswirksam ausgeführt und die bei Lieferung vereinbarten Zahlungen werden fällig. In einem solchen Falle gehen die Kosten für Einlagerung, Erhaltung, Bewachung und Versicherung zu Lasten des Bestellers und es erfolgt der Gefahrenübergang auf den Besteller.
GG/ASKI ist von der termingerechten Vertragserfüllung befreit, wenn GG/ASKI einen Verzug nicht alleine zu vertreten hat oder GG/ASKI durch Ereignisse höherer Gewalt gehindert ist, wie beispielsweise Folgen sozialer Konflikte (Streik oder Aussperrung), Nichtverfügbarkeit von Transportmitteln, Regierungsverfügungen, energiewirtschaftliche Maßnahmen, kriegerische oder terroristische Aktivitäten, innere Unruhen, Epidemien und Pandemien, Boykott, Explosionen, Cyberattacken, Naturkatastrophen, insbesondere Überschwemmungen und Erdbeben etc. und sonstige Gründe, die für GG/ASKI unabwendbar sind. Gleiches gilt auch, wenn solche Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Darüber hinaus hat GG/ASKI das Recht, die weitere Ausführung der Arbeiten auszusetzen und die Entsendung von Personal zu verschieben und/oder Personal vom Standort abzuziehen, falls die Sicherheits- oder Gesundheitssituation in dem Land, in dem die Ausrüstung oder ein Teil davon hergestellt, montiert oder installiert werden soll, nach Ansicht von GG/ASKI oder eines seiner Unterlieferanten für das Personal von GG/ASKI oder seiner Unterlieferanten nicht oder nicht mehr akzeptabel ist. Derartige Umstände sind ebenfalls als ein Ereignis „Höherer Gewalt“ zu betrachten. Dauern solche Gründe über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten an, so ist GG/ASKI berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und ist der Besteller verpflichtet, die bis dahin gefertigten und in Produktion befindlichen Waren und erbrachten Leistungen, proportional zum Vertragspreis, gegen Rechnungslegung seitens GG/ASKI, zu bezahlen.
VI. Transport und Versicherung
Mangels ausdrücklicher Vereinbarungen und vom Besteller rechtzeitig gegebener genauer Instruktionen erfolgt der Versand des Liefergegenstandes nach Ermessen von GG/ASKI verpackt oder unverpackt.
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart, gilt die Ausrüstung „ab Werk“ (EXW) GG/ASKI oder seiner Sublieferanten verkauft. Es gelten die INCOTERMS 2020 der International Chamber of Commerce (ICC).
Ergibt sich aus der im Einzelfall vereinbarten Lieferstellung, dass der Transport von GG/ASKI zu organisieren ist, so werden die bei Lieferung tagesaktuell gültigen Frachtpreise zuzüglich etwaiger notwendiger Zusatzkosten (z.B. für Transportgenehmigungen, Stand- und Wartezeiten, Streckenänderungen usw.) gesondert in Rechnung gestellt. Die Verantwortung für die sichere und ungehinderte Zufahrt zu Entladestelle sowie für die unverzügliche Entladung des Transportmittels trägt der Käufer.
Falls vertraglich nicht anders vereinbart, sind Teillieferungen gestattet.
VII. Technische Daten, Geheimhaltung
Gewichte, Abmessungen, Verbrauchswerte, Leistungs-angaben, Eigenschaftsbeschreibungen und generell alle in den Katalogen, Prospekten oder Werbematerialien aufgeführten Daten sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt werden. GG/ASKI behält sich das Recht vor, geringfügige Änderungen am Liefergegenstand vorzunehmen, vorausgesetzt, dass dadurch die Funktion der Anlage insbesondere im Hinblick auf die Gebrauchsfähigkeit nicht geschmälert wird.
Der Besteller verpflichtet sich ausdrücklich, die ihm von GG/ASKI überlassenen Zeichnungen und technischen Informationen geheim zu halten und nur für Zwecke des Betriebes und der Wartung der Anlage zu verwenden. In keinem Falle ist der Besteller berechtigt, an Dritte solche Zeichnungen und technischen Informationen weiterzugeben, die sich auf den Liefergegenstand und/oder die Montage beziehen oder ohne vorherige schriftliche Genehmigung von GG/ASKI, der der alleinige Eigentümer bleibt, zu vervielfältigen.
Der Besteller darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von GG/ASKI weder direkt noch indirekt einen Wettbewerber von GG/ASKI mit der Ausführung von Montage- oder Servicearbeiten für die vertragsgegenständliche Anlage beauftragen. Insbesondere hat der Besteller sicherzustellen, dass keinem Wettbewerber von GG/ASKI Zugang zu von GG/ASKI gelieferten Zeichnungen oder Dokumenten gewährt wird.
VIII. Montage und Inbetriebnahme
Schließt der Leistungsumfang von GG/ASKI die Montage oder Montageüberwachung am Aufstellort der Anlage ein, ist der Besteller verpflichtet, mit GG/ASKI so zusammenzuarbeiten, dass die Montage und Inbetriebnahme unter bestmöglichen Bedingungen erfolgt.
Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ausrüstung auf Vollständigkeit und einwandfreien Zustand zu kontrollieren und auf seine Kosten für den Weitertransport zur Montagestelle zu sorgen oder an einem überdachten und gegen Witterungseinflüsse geschützten Ort zu lagern, um die Ausrüstung bis zur Montage in einem einwandfreien Zustand zu halten.
Bewachung, Aufbewahrung und Versicherung gegen Feuer, Unfälle, Diebstahl usw. gehen zu Lasten und auf das Risiko des Bestellers und sind von diesem durchzuführen bzw. zu veranlassen. Der Besteller hat auch dafür zu sorgen, dass die komplette Ausrüstung und alle Materialien dem Montagepersonal von GG/ASKI nach Maßgabe des Montagefortschritts in einwandfreiem Zustand über-geben wird.
Ferner hat der Besteller dafür zu sorgen, dass die Arbeiten nicht an gesundheitsschädlichen und gefährlichen Orten ausgeführt werden, dass das Personal von GG/ASKI kostenlos angemessen untergebracht wird und am Ort für ärztliche Betreuung gesorgt ist. Der Besteller hat GG/ASKI vor Beginn der Arbeiten schriftlich und durch geeignete Unterlagen auf spezifische Gefahren auf der Baustelle hinzuweisen und das Personal von GG/ASKI bei der situationsbezogenen Gefahrenanalyse vor Ort umfassend zu unterstützen.
Auf Anforderung von GG/ASKI hat der Besteller die notwendigen Materialien, Transportmittel, Werkzeuge, Energiequellen, Betriebsstoffe, Gase und Flüssigkeiten im allgemeinen und Arbeitskräfte kostenlos zur Verfügung zu stellen, auch wenn dies im Vertrag nicht festgelegt wurde.
Ist der Besteller für die Montage verantwortlich und leistet GG/ASKI lediglich eine Montageüberwachung, so wird die Montage auf Kosten und Gefahr des Bestellers durchgeführt.
Sollten während der Montage- oder Inbetriebnahme Zeit Wartezeiten für das Personal von GG/ASKI entstehen, die nicht von GG/ASKI verschuldet sind und dadurch Verzögerungen entstehen oder zusätzliche Arbeitszeiten, An- und Abreisen, Übernächtigungen udgl. erforderlich werden, so werden diese Kosten dem Besteller zu den jeweils gültigen GG/ASKI Stundensätzen in Rechnung gestellt und sind vom Besteller zu bezahlen.
IX. Leistungsnachweis und Abnahme
Sofern im Vertrag ein Leistungsnachweis samt Abnahme vorgesehen ist, hat die Abnahme innerhalb von 10 Tagen nach Anzeige des Inbetriebnahme Endes oder Mitteilung der Abnahmebereitschaft gemäß den vertraglich vereinbarten Modalitäten und Konditionen zu erfolgen. Die Abnahme gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn der vereinbarte Leistungsnachweis erbracht wurde. Wenn dieser Nachweis erbracht ist, kann der Besteller keine weiteren Versuche oder Tests mehr verlangen.
Kann ein Leistungsnachweis nicht erfolgreich durchgeführt werden aus Gründen, die GG/ASKI nicht allein zu vertreten hat, so gilt die Anlage bei Inbetriebnahmeende als vom Besteller vorbehaltlos akzeptiert und abgenommen, spätestens jedoch 6 Monate nach Lieferung oder Versandbereitschaft. Die Abnahme ist durch ein von beiden Parteien unterzeichnetes Abnahmeprotokoll zu bestätigen.
Geringfügige Mängel, die die Leistung der Anlage nicht beeinträchtigen, stellen keinen Grund zur Verweigerung der Abnahme dar.
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, sind die Arbeits- und Reisezeiten des von GG/ASKI entsendeten Personals zu den jeweils gültigen GG/ASKI Stundensätzen vom Besteller zu bezahlen. Die bei der Inbetriebnahme und Abnahme entstehenden Kosten für den Betrieb der Anlage (Energie, Hilfs- und Betriebsstoffe etc.) sind vom Besteller zu tragen.
Der Besteller darf die Anlage vor erfolgter Abnahme nicht in Betrieb nehmen, auch nicht für Vorversuche. Falls der Besteller dennoch die Anlage betreibt, so erfolgt dies auf sein alleiniges Risiko und gilt die Anlage automatisch als abgenommen und alle vertraglichen Verpflichtungen des Bestellers, die damit verbunden sind, werden fällig.
Besteht eine Anlage aus mehreren Teilanlagen, so wird das Inbetriebnahmeende bzw. die Abnahme gemäß dem Arbeitsfortschritt auch für die jeweilige Teilanlage ausgesprochen und die damit verbundenen vertraglichen Verpflichtungen des Bestellers (z.B. Zahlung bei Abnahme) werden proportional bei Inbetriebnahmeende bzw. Abnahme der jeweiligen Teilanlage fällig.
X. Gewährleistung
GG/ASKI leistet Gewähr, dass die von GG/ASKI gelieferte Anlage im Zeitpunkt der Lieferung frei von Mängeln ist, welche auf fehlerhaftem Material oder unrichtiger Verarbeitung beruhen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, ausgenommen Teile, welche starken thermischen Belastungen ausgesetzt sind und Teile, welche direkten Kontakt mit flüssigen Metallen aufweisen. Hierfür gibt es keine Gewährleistung. Bei reiner Warenlieferung, d. h. ohne Montage, beginnt die Gewährleistung mit dem Versand ab Lieferwerk bzw. im Falle einer von GG/ASKI nicht zu vertretenden Lieferverzögerung bei Meldung der Versandbereitschaft. Bei Lieferung einschließlich Montage beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Inbetriebnahme Bereitschaft der Anlage. Die Inbetriebnahmebereitschaft wird GG/ASKI dem Besteller schriftlich mitteilen. Sofern die Gewährleistung gemäß den vorstehenden Bestimmungen nicht bereits früher endet, endet jegliche Gewährleistung jedenfalls spätestens 18 Monate nach der Lieferung oder deren Versandbereitschaft.
Für Zukaufteile, insbesondere Elektrokomponenten ist die Gewährleistung auf jene des jeweiligen Herstellers oder Lieferanten beschränkt.
Für ausgetauschte oder nachgebesserte Teile erlischt die Gewährleistung gleichzeitig mit derjenigen der Hauptlieferung.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind sämtliche Verschleißteile. Sind diese weder im Angebot noch im Liefervertrag bestimmt, so gelten die branchenüblichen Verschleißteile als von der Gewährleistungspflicht ausgenommen.
Ein Mangel muss GG/ASKI bei sonstigem Entfall sämtlicher Ansprüche aus Gewährleistung und Schadenersatz unverzüglich schriftlich gemeldet werden, und zwar
- bei erkennbaren Mängeln spätestens 7 Tage nach Empfang der Lieferung
- bei nicht erkennbaren Mängeln spätestens 7 Tage nach Entdeckung des Mangels.
Der Besteller hat den Nachweis zu erbringen, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe bestanden hat; die gesetzlich vorgesehene Umkehr der Beweislast ist ausgeschlossen. Mangelhafte Teile werden nach Wahl von GG/ASKI unentgeltlich nachgebessert oder ausgetauscht, sofern der Mangel auf fehlerhaftes Material oder mangelhafte Verarbeitung zurückzuführen ist. Ersetzte mangelhafte Teile sind GG/ASKI zur Verfügung zu stellen und gehen in das Eigentum von GG/ASKI über.
Der Besteller hat GG/ASKI für die Beseitigung des Mangels eine angemessene Zeit und die Gelegenheit zu gewähren. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt vom Zeitpunkt der ordnungs-gemäßen Rüge an in sechs Monaten, spätestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungszeit.
Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf Mängel infolge fehlerhafter, unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, sowie Eingriffe oder Verwendungen, die nach dem Vertrag nicht vorauszusehen sind. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Besteller oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung von GG/ASKI Änderungen oder Reparaturen an der Anlage vornehmen oder wenn der Besteller nicht umgehend geeignete Maßnahmen trifft, um die Vergrößerung des Schadens zu verhindern und GG/ASKI die Behebung des Mangels zu ermöglichen. Weiters erlischt die Gewährleistung, wenn die Anlage ohne Überwachung von GG/ASKI-Personal in Betrieb genommen wird sowie wenn die Anlage nicht gemäß den GG/ASKI-Richtlinien betrieben und gewartet wird.
Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr grober Schäden (wobei GG/ASKI sofort zu verständigen ist), oder wenn der Mangel trotz mehrmaliger Verbesserungsversuche durch GG/ASKI nicht behoben werden kann, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beheben und durch Dritte beseitigen zu lassen und von GG/ASKI angemessenen Ersatz der gerechtfertigten direkten Kosten zu verlangen.
Ist das Vorliegen eines Mangels im Sinne der obigen Bestimmungen strittig, trägt der Besteller die Beweislast. Macht der Besteller Mängel geltend, die nicht von der Gewährleistung umfasst sind, hat er alle Kosten und Auslagen, die GG/ASKI dadurch entstehen, zu ersetzen.
XI. Software
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation für Zwecke des Betriebs der Anlage zu nutzen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nicht vervielfältigen, über-arbeiten, übersetzen oder Dritten zugänglich machen. Alle sonstigen Rechte an der Software und der Dokumentation sowie der Source Code verbleiben bei GG/ASKI bzw. dem Softwarelieferanten.
Für die von GG/ASKI zugekaufte Software und für Standardsoftware gelten die jeweiligen Bestimmungen der Endbenutzer Lizenzverträge und übernimmt der Besteller sämtliche Rechte und Pflichten daraus. Darüber hinaus-gehende Ansprüche gegen GG/ASKI sind ausgeschlossen.
XII. Haftungsbeschränkungen
GG/ASKI haftet in keinem Fall für Folgeschäden, indirekte Schäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Einnahmeausfall, Verlust von Aufträgen, Zinsverluste und Datenverlust, gleich aus welchem Rechtsgrund.
Die Gesamthaftung von GG/ASKI aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag, unter welchem Titel auch immer, ist insgesamt mit 10% des Vertragspreises begrenzt.
Die Haftungsausschlüsse- und Beschränkungen gelten nicht bei Vorsatz.
Ist GG/ASKI zum Schadensersatz verpflichtet, so ist dieser nur in Höhe des Schadens zu leisten, der für GG/ASKI bei Vertragsschluss voraussehbar war.
Der Besteller hat den Beweis für ein Verschulden von GG/ASKI zu erbringen; die gesetzlich vorgesehene Um-kehr der Beweislast ist ausgeschlossen. Wurde eine Vertragsstrafe oder Pönale vereinbart, so gilt diese als pauschalierter Schadenersatz und endgültige Abgeltung sämtlicher Ansprüche und schließt somit sämtliche weitere Schadenersatzansprüche aus.
Die Haftungsausschlüsse- und Beschränkungen gelten soweit gesetzlich zulässig für sämtliche sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergebenden Haftungen von GG/ASKI, insbesondere auch für allfällige Haftungen aus der Verletzung von abgegebenen Garantien und Beschaffenheitsangaben. Die Haftungen von GG/ASKI sind im Vertrag abschließend geregelt, weitergehende An-sprüche des Bestellers, aus welchen Rechtsgründen auch immer, wie insbesondere Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten (z.B. Beratung, Hinweise, Bedienungsanleitung), unerlaubte Handlungen (z.B. Eigentumsschädigung, Sachschäden), Regressforderungen aus Produkthaftung sowie Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.
Die genannten Haftungsausschlüsse- und Beschränkungen gelten auch zugunsten von Tochtergesellschaften, Unterlieferanten, Lizenzgebern, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen von GG/ASKI.
XIII. Einhaltung von Exportkontroll- und Zollbestimmungen
Die Vertragserfüllung durch GG/ASKI steht unter dem Vor-behalt, dass keine außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften, insbesondere nationale oder internationale (Re-) Exportkontrollbestimmungen und / oder Zollvorschriften, einschließlich Embargos, Sanktionen oder sonstigen Beschränkungen des Warenverkehrs (nachfolgend zusammen kurz: “Außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften“) bestehen, welche der Vertragserfüllung durch GG/ASKI entgegenstehen, andernfalls GG/ASKI berechtigt ist, vom Ver-trag gänzlich oder teilweise zurückzutreten.
Der Besteller hat bei Weitergabe der von GG/ASKI gelieferten Waren sowie dazugehöriger Dokumentation unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung oder der von GG/ASKI erbrachten Leistungen einschließlich technischer Unterstützung jeder Art an Dritte, die je-weils anwendbaren außenwirtschaftsrechtlichen Vor-schriften einzuhalten. In jedem Fall hat der Besteller bei Weitergabe der Waren bzw. Leistungen an Dritte außen-wirtschaftsrechtlichen Vorschriften des Sitzstaates von GG/ASKI, der Europäischen Union, des Vereinigten König-reiches Großbritannien, Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika. Verstößt der Besteller bei der Weitergabe gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften, ist GG/ASKI berechtigt, die Vertragserfüllung zu verweigern und / oder den mit dem Besteller abgeschlossenen Ver-trag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufzukündigen. Darüber hinaus hat GG/ASKI das Recht, vom Besteller eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des Vertragspreises zu verlangen.
Der Besteller ist verpflichtet, GG/ASKI auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Einhaltung außenwirtschaftlicher Vorschriften erforderlich sind oder diesbezüglich von Behörden angefordert werden. Zu diesen Pflichten können insbesondere Angaben zum Endempfänger, (End-) Bestimmungsort oder zum Verwendungszweck der Waren bzw. Leistungen von GG/ASKI sein.
Der Besteller stellt GG/ASKI von allen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten gegenüber GG/ASKI wegen der Nichtbeachtung exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Besteller geltend gemacht wer-den, in vollem Umfang frei und verpflichtet sich der Besteller gegenüber GG/ASKI zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen. Eine Haftung von GG/ASKI für Schäden im Zusammenhang mit oder aufgrund der Verweigerung der Vertragserfüllung oder aufgrund einer Vertragskündigung durch GG/ASKI ist ausgeschlossen.
XIV. Schiedsverfahren, ordentliche Gerichtsbarkeit, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Alle sich aus dem vorliegenden Vertrag ergebenden Streitigkeiten werden nach der Verfahrensordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren Schiedsrichtern endgültig entschieden, die gemäß besagter Verfahrensordnung ernannt werden. Falls nicht anders vereinbart, unterliegt der Vertrag dem im Lande des Lieferanten geltenden Rechtes und dem Gerichtsstand in Gummersbach, NRW, BRD. Die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist Deutsch.
GG/ASKI und dem Besteller steht es jedoch frei, bis zu einem Streitwert in Höhe von EUR 50.000,00, Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, auf dem ordentlichen Gerichtsweg geltend zu machen. Als ordentlicher Gerichtsstand wird das sachlich zuständige Gericht in Gummersbach, NRW, BRD ausschließlich vereinbart.
Der Vertrag unterliegt dem materiellen Recht von Deutschland unter Ausschluss von dessen Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts.
XV. Allgemeines
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen ungültig, undurchsetzbar, unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. In einem solchen Fall ist die ungültige, undurchsetzbare, unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die ihr in gesetzlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Dies gilt analog auch für allfällige Vertragslücken.
Die Vertragsparteien verzichten auf eine Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums, Wegfalls oder Änderung der Geschäftsgrundlage oder aus welchem Grunde auch immer.